Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes (und weiterer volljähriger Kinder) ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor.