was aufgrund seiner am Tatort und auf beiden Tatmessern vorhandenen Blutspuren ohnehin auf der Hand lag (vgl. UA act. 1136 ff.). Aufgrund dessen ist sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Die Tatsache, dass er nach der Tat die Alarmierung der Polizei durch seinen damaligen Rechtsvertreter veranlasst hat, vermag ebenso wenig eine Strafminderung zu begründen, da dies Teil seiner Verteidigungsstrategie bildete und gerade nicht auf echte Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, schliessen lässt.