2.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat zwar eingestanden, F.O. die Messerstiche zugefügt zu haben, macht jedoch nach wie vor geltend, von beiden Opfern angegriffen worden zu sein. Damit hat er nur zugegeben, - 32 -