Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die beiden Morde zwar in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, jedoch zwei verschiedene Opfer betreffen und auch nicht die Folge einer einzigen Handlung mit mehreren Opfern, sondern von bewusst nacheinander ausgeführten Messerstichen waren. Es ist auch keinesfalls einerlei, ob der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen eine oder zwei Personen ermordet hat. Mithin ist hinsichtlich der zweiten Tötung von einem hohen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzfreiheitsstrafe von 16 Jahren für den weiteren Mord angemessen auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erhöhen.