Insbesondere wäre es ihm offen gestanden, F.O. aus dem Weg zu gehen, bis sie wieder die Schweiz verlassen hätte. So wäre sie einige Tage nach dem Vorfall ohnehin wieder abgereist. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von F.O. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a).