sie weder Abwehrverletzungen noch anderweitige Kampfspuren aufweist, ist unklar, ob sie anlässlich der Stiche bei Bewusstsein war. Es ist somit nicht erstellt, dass sie Schmerzen hat ausstehen müssen, was neutral zu werten ist. Weil Abwehrverletzungen gänzlich fehlen, steht jedoch fest, dass sie sich nicht hat wehren können und der Beschuldigte somit keine Skrupel hatte, auf ein wehrloses Opfer einzustechen. Insgesamt ist von einem erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten.