Mit Blick auf die Art und Weise der Tatausführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schwägerin F.O. im elterlichen Schlafzimmer seiner Familienwohnung auf besonders skrupellose Art ermordet hat, indem er zweimal mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm auf ihre Brust eingestochen hat. Weiter hat er ihr einen zusätzlichen – wenn auch nicht tödlichen – Stich in das Brustdrüsengewebe zugefügt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte insgesamt dreimal auf F.O. eingestochen hat, zeugt von Brutalität. Schliesslich verstarb F.O. durch ein Verbluten. Da - 31 -