Nach dem Gesagten ist für den Mord an E.M. in Relation zum Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer angemessenen Freiheitsstrafe von 16 Jahren auszugehen. 2.3.2. Die Einsatzstrafe für den an E.M. begangenen Mord ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den vom Beschuldigten an F.O. begangenen Mord angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: