Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach von E.M. getrennt oder scheiden lassen hat, wie er dies bei seiner früheren Ehefrau getan hatte. Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Entledigung seiner Ehefrau gewählt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von E.M. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a).