Der Beschuldigte, bei welchem keine verminderte Schuldfähigkeit vorlag (UA act. 181 f.; 1533 f.), verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Auch wenn er mit der Lebensführung seiner Ehefrau nicht einverstanden war und sich in seiner Ehre, seinem Stolz und seinen Wertevorstellungen verletzt sah, war es nicht so, dass er sich in einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage befunden hätte oder es keinen anderen Ausweg gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach von E.M. getrennt oder scheiden lassen hat, wie er dies bei seiner früheren Ehefrau getan hatte.