Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat seine Ehefrau E.M. in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer auf besonders skrupellose Art ermordet, indem er ihr mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm in die linke Brust gestochen, das Messer unvollständig wieder herausgezogen und dieses erneut in sie hineingestochen hat. Dass der Beschuldigte nicht nur einmal, - 30 -