Hinzuweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei Strafschärfung infolge Konkurrenz auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat (BGE 141 IV 61 E. 6). 2.3. 2.3.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass E.M. mit dem Beschuldigten einen Kampf um Leben und Tod geführt hat, dabei sicherlich grosse Angst um ihr Leben hatte und erhebliche Schmerzen erlitten hat, ist ihre Ermordung als schwerste Straftat zu qualifizieren. Dazu ergibt sich Folgendes: