Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte hat sich für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt nicht zur Strafzumessung - 29 - geäussert (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 49 f.). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.