1.8. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB mehrfach erfüllt (siehe dazu oben). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes ist der Anklagesachverhalt erschöpfend erledigt, ohne dass der Beschuldigte vom Eventualvorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB freizusprechen wäre (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.