1.7. Die Staatsanwaltschaft hat eventualiter zum mehrfachen Mord die mehrfache vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB angeklagt (Anklageziffer I.). Der Beschuldigte hat eventualiter den Antrag gestellt, er sei der mehrfachen vorsätzlichen Tötung schuldigzusprechen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 54). Nachdem die beiden Tötungen von E.M. und F.O. als Mord i.S.v. Art. 112 StGB zu qualifizieren sind, erübrigt sich eine Prüfung der eventualiter angeklagten mehrfachen vorsätzlichen Tötung. Infolgedessen ist nicht auf die Vorbringen des Beschuldigten zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung einzugehen (vgl. Berufungsbegründung S. 23).