Sodann bleibt festzuhalten, dass in keiner Weise erkennbar ist, inwiefern der Beschuldigte in Bezug auf F.O. unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben soll. Zusammenfassend handelte der Beschuldigte am 8. Januar 2018 nicht unter grosser seelischer Belastung i.S.v. Art. 113 StGB.