Berufungsverhandlung S. 26). Gemäss Dr. med. R. lasse sich weder eine tiefe Erschütterung erkennen noch gebe es Hinweise auf eine besondere Zuspitzung der affektiven Erregung des Beschuldigten am 7. oder 8. Januar 2018 (Ergänzungsgutachten S. 7 f.). Es würden gerade keine Hinweise für eine Zunahme des psychischen Drucks unmittelbar vor der Tat vorliegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38). Dies spricht klar gegen ein Handeln des Beschuldigten unter grosser seelischer Belastung. Sodann bleibt festzuhalten, dass in keiner Weise erkennbar ist, inwiefern der Beschuldigte in Bezug auf F.O. unter grosser seelischer Belastung gehandelt haben soll.