R. zufolge müsse aufgrund der Versöhnung resp. des ruhigen Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und E.M. am Vorabend der Tötungen eine Entlastung stattgefunden haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37 f.). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass es am 7. Januar 2018 zu einer Aussprache gekommen sei, anlässlich welcher E.M. ihm versprochen habe, sich zu bessern und die Beziehung zu P. aufzugeben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der - 28 -