1.6.10. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, wonach er unter dem Einfluss enormer seelischer Belastung gehandelt habe, weil sein seelischer Druck von Tag zu Tag immer mehr zugenommen habe, kann nicht gefolgt werden. Er begründet dies damit, dass er von seiner Ehefrau bereits seit längerer Zeit in schamloser Weise betrogen worden sei, wobei diese gleichzeitig beteuert habe, die eheliche Gemeinschaft weiterführen zu wollen. Dadurch habe sie ihn in ein Wechselbad der Gefühle versetzt (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7; Berufungsbegründung S. 19). Dr. med. R. zufolge müsse aufgrund der Versöhnung resp.