R. hat bestätigt, dass das Vorliegen eines Affekts zu verneinen sei, wenn kein Angriff auf den Beschuldigten stattgefunden haben sollte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35). Eine Affekttat könne Dr. med. R. zufolge im vorliegenden Fall – aus psychiatrischer Sicht – nicht belegt werden (Ergänzungsgutachten S. 10 f.).