Anschliessend hat er sich Selbstverletzungen beigefügt und das Messer mit dem schwarzen Griff in der Hand von F.O. platziert, um eine Notwehrsituation zu inszenieren. In einer Gesamtbetrachtung sieht es das Obergericht somit als erwiesen an, dass kein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten stattgefunden hat, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte in einen Affekt geraten ist und die beiden Frauen in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat. Dr. med. R. hat bestätigt, dass das Vorliegen eines Affekts zu verneinen sei, wenn kein Angriff auf den Beschuldigten stattgefunden haben sollte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35).