Blutspuren auf den Tatmessern gegen die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten, wonach er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte am Morgen des 8. Januar 2018 E.M. und F.O. im elterlichen Schlafzimmer der Familienwohnung in V. getötet hat, indem er zuerst E.M. mit dem Ausbeinmesser mit dem gelben Griff zwei Stiche an der linken Brust und anschliessend F.O. mit einem Ausbeinmesser zwei tiefreichende Stichverletzungen in den Brustkorb zugefügt hat. Anschliessend hat er sich Selbstverletzungen beigefügt und das Messer mit dem schwarzen Griff in der Hand von F.O. platziert, um eine Notwehrsituation zu inszenieren.