1.6.9. Zusammenfassend lässt sich das vom Beschuldigten geschilderte Tatgeschehen in entscheidenden Punkten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen. Dabei sprechen insbesondere die rechtsmedizinischen Gutachten und die DNA- resp. Blutspuren auf den Tatmessern gegen die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten, wonach er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei.