Die Feststellung im Wahrnehmungsbericht, wonach F.O. während der ganzen Kontrolle sehr kooperativ, freundlich und nicht speziell nervös gewesen sei (UA act. 1322 ff.), führt sodann klar vor Augen, dass die Polizeikontrolle F.O. nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Plädoyer des amtlichen Verteidigers - 27 - an der Berufungsverhandlung S. 30) – in Rage versetzt hat. Nachdem vorliegend erstellt ist, dass E.M. und F.O. den Beschuldigten nicht angegriffen haben, ist auf das vom Beschuldigten vorgebrachte Angriffsmotiv nicht weiter einzugehen.