Es bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 30) – sehr wohl ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht zur Polizeikontrolle vom 6. Januar 2018 in den Akten vorhanden ist. Aus diesem geht hervor, dass deshalb eine Kontrolle durchgeführt worden sei, weil den beiden Polizeibeamten zwei Personenwagen auf dem Parkplatz des Einkaufszentrum D. und darin befindliche Personen aufgefallen seien. Die Feststellung im Wahrnehmungsbericht, wonach F.O. während der ganzen Kontrolle sehr kooperativ, freundlich und nicht speziell nervös gewesen sei (UA act.