– keine vertieften Abklärungen zur Verbindung von F.O. zu Italien und Nizza, zu ihrem Beruf oder ihrem Ausgehverhalten notwendig, da dies in keinem Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten Angriffsmotiv steht. Es bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 30) – sehr wohl ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht zur Polizeikontrolle vom 6. Januar 2018 in den Akten vorhanden ist.