Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 27 ff.), waren – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 15; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 22 ff.) – keine vertieften Abklärungen zur Verbindung von F.O. zu Italien und Nizza, zu ihrem Beruf oder ihrem Ausgehverhalten notwendig, da dies in keinem Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten Angriffsmotiv steht.