So finden sich in den Akten, nebst den WhatsApp-Chatverläufen von E.M. und Q. sowie P., auch Befragungen von diversen Familienangehörigen der beiden Opfer sowie von P. und Q.. Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten geltend gemachten Angriffsmotivs von F.O. und E.M., wonach diese ihn angegriffen hätten, weil sie der Überzeugung gewesen seien, dass F.O. am 6. Januar 2018 wegen eines Hinweises des Beschuldigten polizeilich kontrolliert worden sei (GA act. 1740; UA act. 1322 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 27 ff.), waren – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 15;