1.6.8. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach im Vorverfahren der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, weil nur die ihn belastenden Umstände untersucht worden seien (Berufungsbegründung S. 14 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.), kann nicht gefolgt werden. So finden sich in den Akten, nebst den WhatsApp-Chatverläufen von E.M. und Q. sowie P., auch Befragungen von diversen Familienangehörigen der beiden Opfer sowie von P. und Q..