Aufgrund seines ausgekugelten Arms habe er anfangs Januar 2018 nicht einmal das Geschirr abwaschen können (GA act. 1426). Gemäss dem Schlussrapport der Kantonspolizei sei der Beschuldigte während der Tatrekonstruktion schweissgebadet gewesen und habe nur beschwerlich aus dem Bett steigen können (UA act. 1108), was der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat (GA act. 1444).