Sodann zeigt auch ein Vergleich des rechtsmedizinischen Gutachtens betreffend F.O. mit der Tatrekonstruktion, dass sich ihre Tötung nicht wie vom Beschuldigten geschildert abgespielt haben kann. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten geht hervor, dass die beiden tiefreichenden und tödlichen Stichverletzungen in den Brustkorb von F.O. eine nach oben gerichtete Stichführung aufweisen (UA act. 1849 f.). An der Tatrekonstruktion führte der Beschuldigte jedoch vor, dass er sein Messer bei den Stichausführungen nach unten gerichtet habe (UA act. 1562), was er sogar später bekräftigte, nachdem er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde (UA act. 1469; vgl. GA act.