Er habe nicht gesehen, dass sie sich am Kopf verletzt habe (UA act. 1430). Dies vermag ihre Verletzungen am Kopf nicht zu erklären und zeigt auf, dass sich das Geschehen nicht wie vom Beschuldigten dargelegt abgespielt haben kann. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter die Schilderung des Beschuldigten, wonach F.O. am Ende des Todeskampfes zwischen ihm und E.M. tatenlos neben dem Bett gestanden und zugeschaut habe (vgl. E. 1.6.4.1; UA act. 1559), anstatt ihrer Schwester zu helfen, während diese um ihr Leben kämpfte.