Sodann ist betreffend die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten festzustellen, dass diese die bei F.O. entstandenen Einblutungen in ihrer Kopfschwarte und ihrer Knochenhaut am Scheitel (vgl. UA act. 1850; 1876) nicht zu erklären vermag. So hat er anlässlich der Tatrekonstruktion vorgeführt, F.O. mit einer Hand an ihren Haaren gepackt und diese anschliessend in Richtung des Schranks weggestossen zu haben (UA act. 1557). Er führte diesbezüglich aus, dass F.O. dabei weder gegen eine Wand gestossen noch umgefallen sei (UA act. 1523m). Er habe nicht gesehen, dass sie sich am Kopf verletzt habe (UA act.