Gerade unter Berücksichtigung der Angabe des Beschuldigten gegenüber Dr. med. R., wonach er bei seinen ersten Einvernahmen nichts zum Vorfall habe sagen wollen, weil er das Ganze für sich selbst habe klären wollen und sich seine Erinnerungen an die Ereignisse nicht verändert hätten (UA act. 127; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 39), ist erstellt, dass es sich bei dem - 25 - von ihm anfänglich geltend gemachten Erinnerungsverlust um eine reine Schutzbehauptung handelte. Auf die Vorbringen des Beschuldigten zur Amnesie (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 13 f.), ist deshalb nicht weiter einzugehen.