Auffällig sei die Dauer der vom Beschuldigten geltend gemachten Amnesie, da eine solche grundsätzlich nicht monatelang andauere. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte sich in der ersten Erschütterung nach der Tat zu einem Aussageverhalten entschieden habe, welches er im Nachhinein habe revidieren müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 36). Auch der im Blut des Beschuldigten festgestellte Trinkalkohol in einer Konzentration von 0.23 Gewichtspromille (UA act. 1526 ff.) vermag die Art und das Ausmass der geltend gemachten Amnesie nicht zu erklären. Gerade unter Berücksichtigung der Angabe des Beschuldigten gegenüber Dr. med.