wusste er nicht mehr (UA act. 1398). Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2018 und somit beinahe fünf Monate nach dem Vorfall, gab er an, sich wieder an den Tatvorgang zu erinnern (vgl. UA act. 1423). Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Amnesie gibt es Dr. med. R. zufolge keine psychiatrische Erklärung. Psychodynamisch könne im Sinne einer Hypothese vermutet werden, dass ein Zusammenhang mit der generellen Tendenz des Beschuldigten, Probleme zu verdrängen und nicht anzusprechen bestehe (vgl. UA act. 187; 1524 ff.). Auffällig sei die Dauer der vom Beschuldigten geltend gemachten Amnesie, da eine solche grundsätzlich nicht monatelang andauere.