Auffällig und nicht nachvollziehbar erscheint vorab, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten vier Einvernahmen angab, sich an das Hauptgeschehen grundsätzlich nicht mehr erinnern zu können (UA act. 1354; 1366; 1379; 1398). So führte er an seiner ersten Einvernahme vom 8. Januar 2018 aus, sich lediglich daran erinnern zu können, dass zuerst E.M. und dann F.O. das Schlafzimmer betreten hätten und erstere ihn mit einem Messer angegriffen habe, woraufhin er versucht habe, sich zu wehren. Was anschliessend passiert sei, wisse er nicht mehr (UA act. 1354). An seiner Einvernahme vom 6. März 2018 wusste er zwar, dass E.M. geflucht habe, als sie ihn angegriffen habe. Was danach passiert sei,