auf Höhe des Daumens von F.O. befunden, nicht jedoch die Klinge. Hinzukommt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung keine hinzukommende Verletzung einer Leiche bei der Wegnahme eines Tatmessers aus deren Hand durch einen geschulten Polizisten zu erwarten ist. Es erscheint viel naheliegender, dass die Verletzung entstanden ist, als der Beschuldigte in der Aufregung des Geschehens das Messer unvorsichtig in der Hand von F.O. platziert hat.