Aufgrund seiner Angabe, wonach er das Messer seitlich weggezogen habe, und den Tatortaufnahmen, auf welchen ersichtlich ist, dass F.O. den Griff, nicht jedoch die Klinge des Messers mit ihrer Hand umklammert (UA act. 1121), erscheint es nicht möglich, dass sie bei der Wegnahme des Messers verletzt worden sein könnte. So hätte sich beim seitlichen Wegziehen des Messers nur der Griff - 24 -