T. aus F.O. Hand entfernt worden sei (GA act. 1731; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 45). Unter Berücksichtigung der Aussage von T. anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2018, wonach er das Messer seitlich weggezogen und dabei nichts mit der Klinge berührt habe (UA act. 2807), kann ausgeschlossen werden, dass die avitale Verletzung bei der Entfernung des Messers aus F.O. Hand entstanden sein könnte. Aufgrund seiner Angabe, wonach er das Messer seitlich weggezogen habe, und den Tatortaufnahmen, auf welchen ersichtlich ist, dass F.O. den Griff, nicht jedoch die Klinge des Messers mit ihrer Hand umklammert (UA act.