Schnittverletzungen erlitten habe, welche jedoch bei einem auf ihn verübten Angriff zu erwarten wären. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis steht auch die avitale Schnittverletzung an F.O. rechtem Daumen im Einklang. Diese nicht zu Lebzeiten entstandene Schnittverletzung lässt den Schluss zu, dass das Tatmesser mit dem schwarzen Griff nach der Ermordung der beiden Opfer durch den Beschuldigten in F.O. Hand platziert worden ist. Die avitale Verletzung befindet sich denn auch an ihrer rechten Hand, in welcher das Messer aufgefunden worden ist. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, es sei davon auszugehen, dass die avitale Verletzung entstanden sei, als das Messer durch den Polizisten