1.6.5.4. Gestützt auf die vorgängig dargelegten forensischen Erkenntnisse und die drei vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen rechtsmedizinischen Gutachten liegt die rein theoretische Möglichkeit, dass E.M. und F.O. den Beschuldigten angegriffen haben, woraufhin dieser in einen Affekt geraten ist und die beiden Frauen in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Die Gutachten halten klar fest, dass E.M. Abwehrverletzungen aufweise, die Verletzungen des Beschuldigten zwanglos als Selbstverletzungen zu interpretieren seien und dass dieser weder Abwehrverletzungen noch tiefreichende Stich- und/oder