Da bei F.O. weder Abwehrverletzungen noch anderweitige Kampfspuren hätten gefunden werden können, stelle sich die Frage, ob sie in den Zeitpunkten der Stiche bewusstseinseingeschränkt oder anderweitig handlungsunfähig gewesen sei. Aufgrund der forensisch-toxikologischen Untersuchungen könne ausgeschlossen werden, dass sie unter dem Einfluss körperfremder Substanzen gestanden habe (UA act. 1847 ff.).