Relevant und hervorzuheben ist, dass das rechtsmedizinische Gutachten zusammenfassend festhält, dass aufgrund der aktiven Abwehrverletzungen, der grossen Verletzungsschwere und des Fehlens typischer Zeichen einer Selbstverletzung an einem dynamischen Kampfgeschehen und an einer Tötung durch fremde Hand keine vernünftigen Zweifel bestehen würden. Eine Feststellung, ob zuerst E.M. oder F.O. verstorben sei, sei nicht möglich (UA act. 1800 ff.).