Die Hände des Beschuldigten seien unverletzt (UA act. 1524 ff.; 1535). Das Ergebnis der forensisch-klinischen Untersuchung des Beschuldigten, wonach seine oberflächlichen Verletzungen zwanglos als Selbstverletzungen zu interpretieren seien, widerlegt seine Sachverhaltsschilderung, wonach ihm seine Verletzungen durch E.M. und F.O. zugefügt worden seien. Wäre er tatsächlich von den beiden Frauen angegriffen worden, wären einerseits Abwehrverletzungen und andererseits tiefreichende Stich- und/oder Schnittverletzungen zu erwarten.