Zwar sei eine Fremdbeibringung nicht auszuschliessen, die gleichförmige Verletzungsschwere, stets nur oberflächliche Ausprägung und gruppierte Anordnung spreche jedoch gegen ein dynamisches Geschehen im Sinne eines Kampfes und erfülle nicht die typischen Kriterien einer Verletzung durch fremde Hand. Zudem sei auffällig, dass keine weiteren Verletzungen, wie beispielsweise Folgen stumpfer Gewalt durch Schläge oder Abwehrverletzungen durch scharfe Gewalt, die bei einem dynamischen Geschehen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und vor allem bei mehrfachen Angriffen mit einem Messer zu erwarten wären, vorhanden seien. Die Hände des Beschuldigten seien unverletzt (UA act.