Diesbezüglich erscheint erwähnenswert, dass selbst der Beschuldigte seine Verletzungen lediglich als Kratzer beschrieben hat (UA act. 1451). Hervorzuheben ist, dass sich die Läsionen dem Gutachten zufolge meist in eng umschriebenen Regionen und an mit eigenen Händen gut erreichbaren Körperstellen befinden würden und zwanglos als Selbstverletzungen zu deuten seien. Zwar sei eine Fremdbeibringung nicht auszuschliessen, die gleichförmige Verletzungsschwere, stets nur oberflächliche Ausprägung und gruppierte Anordnung spreche jedoch gegen ein dynamisches Geschehen im Sinne eines Kampfes und erfülle nicht die typischen Kriterien einer Verletzung durch fremde Hand.