klinische Untersuchung des Beschuldigten. Aus diesem geht hervor, dass an der linken Seite des Bauches und des Brustkorbs des Beschuldigten sowie an seinen beiden Armen oberflächliche Schnitt- und Stichwunden festgestellt wurden. Sämtliche Verletzungen würden glatte Wundränder aufweisen und seien sehr oberflächlich, sodass sie als oberflächliche, mit einem spitzen Gegenstand verursachte Schnitt- und Stichverletzungen zu interpretieren seien, welche allenfalls lediglich gering geblutet haben dürften. Diesbezüglich erscheint erwähnenswert, dass selbst der Beschuldigte seine Verletzungen lediglich als Kratzer beschrieben hat (UA act. 1451).