1523l f.), sind in keiner Weise glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das Abwischen der Klinge eines Tatmessers nach einem Angriff durch den Angegriffenen – beim tatsächlichen Vorliegen eines Angriffs – nicht nachvollziehbar erscheinen würde, würden die auf dem Tatmesser vorhandenen Blutspuren doch gerade dem Nachweis des Angriffs dienen. 1.6.5. 1.6.5.1. Sodann weisen auch die drei nachfolgend zusammengefassten rechtsmedizinischen Gutachten nach, dass kein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten stattgefunden hat: