Blut zu entfernen und damit die Selbstverletzungen zu vertuschen. Das Spurenbild spricht somit klar für eine Selbstverletzung des Beschuldigten und gegen einen von E.M. und F.O. auf ihn verübten Angriff. Die sich widersprechenden Erklärungen des Beschuldigten für sein Blut auf der Messerspitze, wonach sein Blut auf das Messer gelangt sei, als er sein Blut an seinem Arm abgewischt habe (UA act. 1401), ein Tropfen Blut auf das Messer gelangt sei (UA act. 1451) oder er das Messer mit seiner Hand abgewischt habe, auf welcher es Blut gehabt habe (UA act. 1523l f.), sind in keiner Weise glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.